Letzte Woche traute ich meinen Ohren gar nicht. WDR 2 wusste es in den Nachrichten, als ich noch zu den Ahnungslosen zählte: Die Jugendministerin hatte sich einen guten Plan überlegt. “Kinder-Testkäufer” solle es in Zukunft geben können. Denn nur so könne man überprüfen, ob das Jugendschutzgesetz auch von allen Kneipen, Kiosken und Supermärkten eingehalten würde.
Ein paar Mitarbeiter aus der Jugendarbeit habe ich dabei schon merkwürdig die Stirne runzeln gesehen. “War das nicht bisher schon erlaubt? Sowas haben wir doch schon einmal gemacht. Als Jugendschutzprojekt in unserer Ferienfreizeit, unserer Jugendfreizeiteinrichtung, in einer Schule…” Nein, es war nicht erlaubt. Und nach den Informationen vom Wochenende hat auch Frau von der Leyen ihren Entwurf zurückgezogen. Und was gilt daher unverändert weiter?
Nach § 9 JuSchG ist es verboten, Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten. Gleiches gilt für branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche. Das Verbot des Rauchens gilt seit dem 01.09.2007 für Kinder und Jugendliche und steht in § 10 JuSchG. Ein paar Ziffern weiter steht in § 15 JuSchG das Verbot jugendgefährdende Trägermedien anzubieten oder zugänglich zu machen.