Das fliegende Auge: Rechtlicher Überblick zu Drohnen

Beitrag speichern
gespeichert

Drohnen werden aufgrund fallender Preise und besserer Technik immer beliebter – kein Wunder, denn mit den kleinen Fluggeräten lassen sich spektakuläre Aufnahmen machen, die sonst nicht möglich wären. Technisch überzeugen Drohnen nicht nur mit immer besseren Kameras und manövrierfähigeren Rotoren, sondern auch mit Finessen wie Ortung und automatischen Flugmodi.

Das klingt auch für Jugendprojekte vielversprechend, denn Drohnen lassen sich ohne viel Einarbeitung wie Spielzeug bedienen und können etwa Jugendläufe, Aufbauten von Feldlagern oder Gruppenfotos auf ganz besondere Art und Weise festhalten. Doch das wirft auch neue rechtliche Fragen auf. Denn nicht alles, was eine Drohne kann, darf der Operator auch.

Grundsätzliches zur Rechtslage bei Drohnen

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt eine neue Verordnung bei Drohnen (über 250 Gramm, was bei Kameradrohnen gegeben ist), diese müssen mit Namen und Adresse des Besitzers gekennzeichnet werden. So kann im Schadensfall der Pilot der Drohne ausfindig gemacht werden. Damit es auch dann nicht teuer wird, wenn die Drohne auf ein Auto stürzt oder einen Radfahrer aus dem Sattel wirft, gibt es spezielle Drohnenversicherungen. Bei der Privathaftpflichtversicherung von AXA sind durch Drohnen verursachte Schäden mit bis zu 50 Millionen Euro weltweit versichert. Auch Kinder und Jugendliche sind meist durch den Familientarif mitversichert – checkt das besser vorher –  und können die Drohne problemlos fliegen lassen.

Drohnen ab fünf Kilogramm brauchen gar einen Drohnenführerschein, diese Art Drohne wird jedoch eher bei professionellen Filmproduktionen eingesetzt. Im Hobby- oder Prosumer-Segment wiegen auch schwerere Drohnen keine fünf Kilogramm. Dafür dürfen Modelle unter fünf Kilogramm das Sichtfeld des Operators nicht verlassen, selbst wenn über das Smartphone die Perspektive der Drohne übertragen wird. Natürlich gelten auch Flugverbotszonen um Feuerwehr, Polizei, Flughäfen, aber auch Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen (etwa bei Demonstrationen).

Rechtlich sind Drohnen mit ferngesteuerten Flugmodellen gleichzustellen. Die Einhaltung von Flugverbotszonen ist natürlich auch Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes. Ein wenig komplizierter wird die Rechtslage durch die Film- und Fotofunktion. Aufgezeichnetes Material darf nämlich nicht beliebig verwendet werden, wenn Personen abgebildet sind.

Das Recht am eigenen Bild

Laut Kunsturhebergesetz hat jede Person ein Recht am eigenen Bild, Fotos und natürlich auch Videos dürfen also nur mit Einwilligung der jeweiligen Person abgebildet werden. Das kann bereits kritisch werden, wenn die Kameradrohne etwa einen Imagefilm der Jugendorganisation aufzeichnen soll oder in einem multimedialen Projekt zum Einsatz kommt, das anschließend auf der Website veröffentlich werden soll. Das Recht am eigenen Bild verhindert aber nicht nur das Veröffentlichen im Netz oder anderen frei zugänglichen Medien, sondern auch in begrenzten Publikationen wie Jahrbüchern.

Hier ist in jedem Fall eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, ab 14 Jahren müssen auch die Jugendlichen zustimmen. Eine Einwilligung ist nicht formgebunden und kann etwa auch Teil des Anmeldeformblatts für Jugendcamp oder -kurs sein. Einverständniserklärungen können nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Also nur weil der eine oder andere Jugendliche die Bilder nicht mag, muss kein Jugendleiter um die multimediale Arbeit fürchten.

Entscheidend für das Recht am eigenen Bild ist die Erkennbarkeit der Person. Diese besteht aus verschiedenen Merkmalen wie Gesichtszügen, Haaren, Körper, Kleidung oder auch Textausschnitten, die eine Person identifizieren können. Rein theoretisch sind Massenaufnahmen mit der Drohne bei Sportveranstaltungen also auch von Personen erlaubt, solange diese nicht erkannt werden können.

Allerdings sollten Kinder und Jugendliche und ihre Identität besser geschützt werden als viele Events dies mit den Rechten Erwachsener tun. Dieser Verantwortung sollten Jugendleiter sich bewusst sein. Im Zweifelsfall müssen die Rechte also geklärt sein – dieser faire Umgang mit dem Bildrecht ist nicht nur fair den Kids gegenüber, sondern sollte auch als Sensibilisierung genutzt werden, was den Umgang mit dem Smartphone betrifft.

Tolle Bilder, rechtssicher geklärt

Drohnen sind kleine technische Wunder und bieten mit ihren Kameras ganz spezielle Einblicke in die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Das Recht am eigenen Bild ist dabei nicht nur bei der Arbeit mit Drohnen ein brandaktuelles Thema, sondern generell ein wichtiger Aspekt bei der Arbeit mit Jugendlichen.  Umso besser, dass Drohnen dafür fantastische Praxisbeispiele liefern.

Etsy-Shop Banner-Grafik

Ähnliche Artikel

Kommentare

HINTERLASSE EINEN KOMMENTAR

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Autor*in

Daniel
Daniel
Hallo, schön, dass du hier vorbeischaust. Ich bin der Kopf hinter dem Jugendleiter-Blog und bin seit über 10 Jahren in der Jugendarbeit aktiv, habe viele Jahre einen Verband geleitet und blogge hier über meine Erfahrungen aus mehr als 100 Freizeittagen und 200 Gruppenstunden. Meine besten Spiele und Ideen sind als Bücher erschienen.

Social Media

2,199FansGefällt mir
6,418FollowerFolgen
12,155FollowerFolgen
1,899FollowerFolgen
1,150AbonnentenAbonnieren